Unsere Satzung

Satzung des Vereins Sängerquartett Liederkranz e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der am 1. Oktober 1929 gegründete Gesangverein Sänger Quartett Hofheim trägt nach dem Zusammenschluß mit dem im Jahre 1912 gegründeten Gesangverein Liederkranz Hofheim den Namen Sängerquartett – Liederkranz.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen und mit dem Zusatz e.V. ergänzt werden

Der Sitz des Vereins ist Lampertheim Hofheim.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Die Aufgaben des Vereins sind:

a.)   Erhaltung, Pflege und Förderung des Liedgutes, sowie des Chorgesangs.

b.)   Beiträge zu kulturellen Veranstaltungen, sowie Durchführung von Konzerten.

c.)   Pflege der Geselligkeit.


§ 3 Finanzmittel

 

a.)  Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mit glieder, sowie durch Spenden, Unterstützungen und Erträgen aus Sammlungen und Veranstaltun­gen aufgebracht.

b.)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c.)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

d.)  Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Anspruch auf das Ver­einsvermögen.


§ 4 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluß der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zwecks mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einberufen werden muß, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Lampertheim, die dieses ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Hofheim verwendet.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

a.)  Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

b.)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

c.)   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrages.

d.)   Die Mitgliedschaft endet nach Ableben, durch Ausschluss oder durch freiwilligen

       Austritt.

e.)   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf  

       Antrag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt

       werden

f.)   Bei Austritt endet die Mitgliedschaft am 31. 12. des laufenden Jahres.

 

§ 6 Ausschluß eines Mitgliedes

 

Über einen Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann aus folgenden Gründen erfolgen:

a)   Wenn es sich vereinsschädigend verhält.

b)   Wenn es die Überweisung der Mitgliedsbeiträge unterlässt.

c)   Wenn es die Satzung nicht anerkennt.

d)   Wenn es die Beschlüsse der Mitgliederversammlung außer acht lässt

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

 

a.)   Aktive, Passive und Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte. Sie dürfen den Mitgliederversammlungen beiwohnen, auf Einladung des Vorstandes an Beratungen teilnehmen und sind bei Abstimmungen und bei Wahlen innerhalb des Vereins stimmberechtigt.

b.)  Wenn es mindestens 10 % der Mitglieder verlangt, hat der Vorstand eine außerordentliche

       Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Forderung hat schriftlich zu erfolgen und ist

       mit der Unterschrift dieser Mitglieder zu versehen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

a.)  Jedes Mitglied muß die Satzung des Vereins anerkennen und sich ihr Unterwerfen.

      Ebenso müssen Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes genau befolgt werden.

b.)   Von jedem aktiven Sänger wird erwartet, dass er die Gesangstunden regelmäßig und

       pünktlich besucht, diese nicht stört und im Verhinderungsfalle sich entschuldigt.

c.)  Aktive Mitglieder, die sich aus irgendwelchen Gründen ganz vom Gesangbetrieb zu-

       rückziehen, werden als passive Mitglieder überschrieben.

d.)   Die aktiven Mitglieder sollten an allen musikalischen Veranstaltungen teilnehmen, sie

       sollen darüber hinaus, gleich wie die passiven Mitglieder, den Verein bei allen anderen

       Gelegenheiten und Festlichkeiten voll unterstützen, insbesondere durch die Teilnahme

       solcher Veranstaltungen.

Bei Beerdigungen von Vereinsmitgliedern sollte die Teilnahme Ehrensache sein.

 

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden jährlich im ersten Quartal fällig.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a.)   Der Vorstand

b.)   Die Mitgliederversammlung / (Jahres-) Hauptversammlung

 

§ 11 Vorstand

 

Der Vorstand wird auf 2 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus:

a.)   1. Vorsitzender

b.)   2. Vorsitzender

c.)   1. Schriftführer

d.)   2. Schriftführer

e.)   1. Rechner

f.)   2. Rechner

g.)   4-6 Beisitzer

h.)   Archivar

 

Das Amt des 2. Archivars übernimmt ein Beisitzer.

 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a.)   1. Vorsitzender

b.)   2. Vorsitzender

c.)   1. Schriftführer

d.)   1. Rechner

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins endgültig, soweit nicht satzungsgemäß die Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten ist.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen telefonisch oder schriftlich ohne Angabe von Tagesordnungspunkten.

Der Vorstand ist berechtigt ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Sämtliche Vorstandsmitglieder oder sonstige Vereinsmitglieder Übernehmen ihre Ämter ehrenamtlich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.

Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sind berechtigt Vorstandssitzungen einzuberufen.

Die Sitzungsleitung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.

Ein Sitzungsprotokoll erhält jeweils der 1. und der 2. Vorsitzende vom Schriftführer ausgehändigt.

 

§ 13 Der Schriftführer

 

Der Schriftführer hat über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Außerdem hat derselbe genauen namentlichen Mitgliederstand, sonstige schriftliche Arbeiten wie Einladungen, Antwortschreiben, Bekanntmachungen und Presseberichte zu erledigen, sowie eine Liste mit Geburtstagen und Jubiläen zu führen.

 

§ 14 Der Rechner

 

Der Rechner hat über alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft nach den gesetzlichen Bestimmungen Buch zu führen. Auszahlungen kann er nur vornehmen, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliegt.

Er verwaltet das Barvermögen des Vereins und nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

Bei der alljährlichen Mitgliederversammlung legt er Rechenschaft ab, die vom Vorstand und von den von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern gutgeheißen werden muß.

.Der 2. Rechner ist gleichberechtigt und soll zusammen mit dem 1. Rechner die Kassenabrechnung (bei Veranstaltungen des Vereins) sowie Ein- und Ausgaben abzeichnen.

 

§ 15 Archivare

 

Die Archivare sind verpflichtet:

a.)   Das im Vereinslokal befindliche Vereinseigentum wie Schränke, Liederbücher und Mappen, Noten, Pokale etc. zu überwachen und in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

b.)   Bei den Gesangproben die Notenblätter usw. zu verteilen und einen etwaigen Verlust oder größere Beschädigung eines vereinseigene Stückes dem Vorsitzenden zu melden.

 

§ 16 Beisitzer

Die Beisitzer sind verpflichtet, an allen Versammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen und dabei den übrigen Vorstand bei Beratungen usw. tatkräftig zu unterstützen.

 

§ 17 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt. Die Mitglieder werden schriftlich 14 Tage vor dem festgesetzten Termin eingeladen.

Sie ist bei mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Sie hat das Recht

a.)   zur Entgegennahme des Jahresberichtes

b.)   zur Entgegennahme des Kassenberichtes

c.)   dem Vorstand Entlastung zu erteilen

d.)   zur Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie über Anträge der Mitglieder

e.)   über Änderung der Vereinssatzung zu beschließen

f.)   zur Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Vermögen, zur Aufnahme von Darlehen und zur Aufgabe von dinglichen Rechten

g.)   Ehrenmitglieder zu ernennen

h.)  zur Entgegennahme eines Programmes bezüglich der vorgesehenen Veranstaltungen und Festlichkeiten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung hat die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Gleichzeitig werden zwei Revisoren gewählt, die die Bücher des Rechners prüfen und die bei der jedes Jahr stattfindenden Hauptversammlung entsprechenden Bericht erstatten.

Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer angefertigt, von ihm und dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden unterschrieben.

 

§ 18 Wahlen

                 

Die Wahlen werden geheim mittels Stimmzettel oder auch per Akklamation vollzogen. Die Wahlen per Akklamation können nur auf Antrag, der einstimmig angenommen sein muß, durchgeführt werden.

 

§ 19 Revisoren

 

Die Kassenrevisoren haben nach eigenem Ermessen, jedoch letztens zweimal jährlich die Bücher, Belege usw. des Rechners nachzuprüfen und dies durch einen Vermerk unter Angabe des Datums und Unterschrift im Hauptbuch zu bescheinigen.

 

§ 20 Geschäftsjahr

 

a.)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

b.)  Für das Kassen- und Rechnungswesen sind die Rechner verantwortlich.

 

§ 21 Änderung oder Ergänzung der Satzung

 

Änderung oder Ergänzung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Neufassung der Satzung wurde aufgrund eines Änderungsantrags in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 1997 einstimmig beschlossen.

 

Die Eintragung erfolgte am 03. Juni 1997 in das Vereinsregister Nr. 643 beim Amtsgericht Lampertheim.

 

Stand: 11.11.2010

Sängerquartett Liederkranz

Lampertheim - Hofheim

 

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Stand: 01. Mai 2022